Buchungsbedingungen für die Charter der Segelyacht Solitude IV / Bodensee

  1. Voraussetzung für eine Charter der Segelyacht ist die Mitgliedschaft im Verein, der Besitz des Bodenseeschifferpatents und eine einmalige Einweisung in die Handhabung und Grundlagen der Solitude IV.
  2. Fahrtbereich ist der Bodensee (Obersee und Überlinger See).
  3. Mastlegen sowie das Befahren des Altrheins sind nicht gestattet.
  4. Das Schleppen anderer Fahrzeuge ist nur im Notfall durchzuführen, ebenso darf die überlassene Yacht nur im Notfall geschleppt werden.
  5. Eine gewerbliche Personenbeförderung ist nicht gestattet.
  6. Der Vercharterer stellt dem Charterer die Yacht zu dem im Vertrag vereinbarten Termin zur Verfügung. Sollte dem Vercharterer die Erfüllung dieser Verpflichtung unmöglich sein, so ist der Charterer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder den Charterpreis für jeden Tag, an dem die Yacht ihm nicht zur Verfügung gestellt wurde, um den Betrag zu mindern, der sich aus der Division des Charterpreises durch die Zahl der Chartertage ergibt. Ein weiterer Anspruch auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.
  7. Die Yacht wird dem Charterer sauber, vollgetankt und segelklar übergeben. Schiffszustand und Vollständigkeit der Ausrüstung und des Inventars werden anhand einer Checkliste (online / yachtclub-stuttgart.org) geprüft und bestätigt. Nach Beendigung der Charter muss die Checkliste vollständig ausgefüllt über die Homepage des Yachtclubs an den Verein gesandt werden. Ansprechpartner bei Problemen ist der Takelmeister (https://yachtclub-stuttgart.org/vorstandsmitglieder/). Das Boot muss sauber und aufgeklart zurückgegeben werden. Verbrauchtes Material muss ersetzt werden. Bei Nichtbeachtung ist der Vercharterer berechtigt, eine Gebühr zu erheben und das erforderliche Material zu berechnen.
  1. Eventuelle Beanstandungen müssen vor Antritt des ersten Törns dem Vercharterer (Takelmeister) gemeldet werden.
  2. Bei der Übernahme der Yacht vorhandene, versteckte Mängel oder nach der Übergabe entstandene Mängel oder Schäden (Havarie, Grundberührung, Mastbruch, Motorschaden, etc.) der Yacht und ihrer Ausrüstung berechtigen den Charterer nicht, den Charterpreis zu verweigern oder zu mindern, es sei denn, dass der Mangel dem Vercharterer bekannt war oder ihm in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt blieb. Die Anwendung des §537 Abs. Punkt 1 Satz 1 BGB ist ausgeschlossen.
  3. Tritt nach Übergabe der Yacht ein Schaden an der Yacht oder deren Zubehör ein, den der Charterer zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Reparatur zu tragen, es sei denn, dass er weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat. Er haftet von der Selbstbeteiligung (s. 13.) abgesehen nicht für solche Schäden, für die nach Ziffer 9 ein Versicherer eintritt.
  4. Eine Haftung des Vercharterers für Personen- oder Sachschäden, die sich während der Charterzeit ereignen, ist ausgeschlossen. Grundberührung zieht eine kostenpflichtige Bodenbesichtigung nach sich. Unabhängig von der Frage, wer für den Schaden einzutreten hat, ist, von Notlagen abgesehen, der Charterer zur Erteilung von Reparaturaufträgen nur berechtigt, wenn die Zustimmung des Vercharterers dazu ausdrücklich vorliegt.
  5. Tritt ein Schaden durch grobe Fahrlässigkeit des Schiffsführers oder eines Crewmitglieds ein, wodurch die Yacht nicht rechtzeitig weiterverchartert werden kann, ist der Charterer für den anfallenden Ausfall pro Tag mit 1/7 der Wochencharter haftbar.
  6. Der Vercharterer hat die Yacht haftpflichtversichert und eine Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500,00 EUR abgeschlossen. Versichert sind das Boot, die Einrichtung, die technische Ausrüstung, das Zubehör, die Maschinenanlage und alle Segel. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Verlust und Beschädigung des versicherten Bootes durch Unfall, zum Beispiel auch Sinken und Kentern, Vandalismus, Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm ab Windstärke 8, höhere Gewalt, Einbruchdiebstahl, Beraubung, Diebstahl des ganzen Fahrzeugs. Für lose Teile und äußeres Zubehör bestehen besondere Vorschriften. Bei Bruch von Mast bzw. Spieren sind auch die dadurch entstehenden Folgeschäden am Fahrzeug mitversichert.
  7. Die Versicherungsbedingungen sind Bestandteil dieses Vertrages. Die Selbstbeteiligung ist im Schadensfall vom Charterer zu tragen.
  8. Bei Übergabe der Yacht wird eine Kaution von 1.000,00 EUR fällig, aber nicht eingezogen. Die Kaution kann im Schadensfall nachträglich in voller Höhe eingezogen werden, um die Selbstbeteiligung der Versicherung und weitere auftretende Kosten zur Behebung des Schadens zu decken. Schäden und Verluste, die nicht von der Versicherung getragen werden, und notwendige Kosten zur Schadensregulierung und -behebung werden mit der Kaution verrechnet. Der Abschluss einer Kautionsversicherung wird empfohlen.
  9. Der Charterer ist zur rechtzeitigen Rückgabe der Yacht verpflichtet. Kommt er mit dieser Verpflichtung in Verzug, so hat er für jeden angefangenen Tag das Doppelte der auf einen Tag entfallenden Chartergebühr zu entrichten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadensanspruchs durch den Vercharterer bleibt unberührt.
  10. Tritt der Charterer vom Vertrag zurück, so ist folgende Entschädigung zu entrichten:
    a) wenn der Rücktritt später als 4 Wochen vor Charterbeginn dem Vercharterer mitgeteilt wird, eine Entschädigung von 50% der Chartergebühr
    b) wenn der Rücktritt später als 1 Woche vor Charterbeginn dem Vercharterer mitgeteilt wird, ist die Chartergebühr in voller Höhe fällig, es sei denn, dass es dem Vercharterer gelingt, die Yacht anderweitig und den Vorgaben entsprechend zu verchartern.
  11. Der Charterer erklärt ausdrücklich, Schiff und Ausrüstung sorgsam und pfleglich zu behandeln, das Schiff nur mit Bootsschuhen zu betreten, keine Haustiere mit an Bord zu nehmen und das Rauchverbot unter Deck zu beachten. Ferner darf die Yacht nicht an Dritte weitergegeben werden.
  12. Nachtfahrten sind zu vermeiden.
  13. Erfüllungsort und Gerichtsstand dieses Vertrages ist Stuttgart.